KomDat Ausgabe: 2007/02
Editorial:
Debatten über Bildung, Betreuung und Erziehung, aber auch den Schutz der nachwachsenden Generationen zeichnen sich gegenwärtig durch eine beachtliche Dynamik aus. Und das nicht ohne Folgen. Mit dem Elterngeld, dem Ausbau öffentlich organisierter Bildungs- und Betreuungsangebote (siehe auch Heft 1/07) sowie einer Konkretisierung des Schutzauftrages für die Kinder- und Jugendhilfe sind Maßnahmen getroffen worden, die zu einer neuen Kultur des Aufwachsens beitragen sollen. Welche Entwicklungen lassen sich nun festhalten? Zeigen sich die politisch gewollten Effekte?
Immerhin hat der 2005 ins SGB VIII aufgenommene § 8a zum Schutzauftrag des Jugendamtes angesichtts steigender Fallzahlen bei Hilfen zur Erziehung und Inobhutnahmen zu einer höheren Sensibilität für Gefährdungen von Kindern geführt. Die Einführung des Elterngeldes zeigt ebenfalls Wirkung. Die Halbjahreszahlen lassen zwar noch viele Fragen offen, deuten aber an, dass diese Leistung nicht nur angenommen, sondern u.a. als gemeinsame Auszeit, als Familienzeit genutzt wird. Die Rückwirkungen des Ausbaus von Ganztagsschulen auf die Zukunft des Hortes werden hingegen regional unterschiedlich ausfallen. Während im Westen die Vorzeichen bislang eher auf eine Koexistenz hindeuten, wird es im Osten zu Verdrängungsprozessen kommen.
Konkretisierung des Schutzauftrages und die Folgen für die Fallzahlen. Unter 6-Jährige zunehmend im Fokus der Hilfen zur Erziehung und der Inobhutnahmen
Mit der Novellierung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) 2005 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen und damit einhergehend vor Vernachlässigungen und Misshandlungen verbessert. Eine zentrale Bedeutung hatte dabei die Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes (§ 8a SGB VIII). Damit sollte klargestellt und in Erinnerung gerufen werden, dass das Jugendamt Hinweisen über drohende Kindeswohlgefährdungen nachzugehen hat, um gegebenenfalls, so zumindest die Theorie, eine Entscheidung über eventuelle Leistungen (z.B. Hilfen zur Erziehung) oder sogar die Ausübung des staatlichen Wächteramtes zu treffen (vgl. Wiesner 2007, S. 172ff.). Angesichts aktueller Daten zu den begonnenen Hilfen zur Erziehung und den Inobhutnahmen stellt sich die Frage, ob bereits Auswirkungen des SGB VIII in Sachen Kinderschutz auf die Gewährungspraxis vor Ort zu erkennen sind.
Inhalt:
- KomDat 03/2007
- KomDat 01/2007